Novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Zielsetzung
Zum 1. August 2017 trat die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Der Gesetzgeber bezweckte damit, die getrennte Erfassung und das Recycling zu stärken. Neu ist, dass die Gleichstellung der energetischen und stofflichen Verwertung der betroffenen Abfallarten aufgehoben ist. Eine thermische Verwertung von Abfällen ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
Pflicht zur Getrennthaltung
Die unterschiedlichen gewerblichen Siedlungsabfälle sind wie bisher in verschiedene Abfallfraktionen zu trennen. Neben Papier/Pappe/Karton (PPK), Glas, Kunststoff, Metall, Bioabfall müssen jetzt auch Holz und Textilien getrennt gesammelt werden.
Ausnahmeregelung zur Getrennthaltungspflicht
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.
Dokumentationspflicht
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen. Die Dokumentationspflicht gilt gleichermaßen für die getrennte Erfassung von Abfällen als auch für die Übergabe von Abfallgemischen. Für Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, ist zu dokumentieren, warum dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Nicht verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle
Die nicht verwertbaren gewerblichen Siedlungsabfälle sind, wie bisher auch, dem kommunalen Entsorgungsträger zu überlassen. Dafür ist mindestens ein Abfallbehälter des kommunalen Entsorgers zu nutzen (sog. Pflichtrestmülltonne). Die kommunale Abfallsatzung regelt die Volumenberechnung der gewerblichen Restmülltonne.
Unsere Leistungen
Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb möchten wir Sie gerne bei der Umsetzung der GewAbfV durch unsere kompetenten Ansprechpartner unterstützen. Gerne besuchen wir Sie hierzu auch auf Ihrem Betriebsgelände. Im Rahmen unseres Containerdiensts erhalten Sie für die gesetzlich geforderte Dokumentation Wiege- oder Lieferscheine für getrennt erfasste Abfälle. Im Bereich des Umleerbetriebs stellen wir Ihnen auf Wunsch eine Erklärung aus, die die getrennt erfasste Abfallfraktion, Behältervolumen, Verbleib, Firmierung und Anschrift des Betriebs, der die Abfallfraktion zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt, beinhaltet.
Sprechen Sie uns an. Auch persönlich sind wir gerne für Sie da.
Wichtige Informationen zur Gewerbeabfallverordnung finden Sie in der VKU-Broschüre "Gewerbeabfallverordnung 2017", die Sie hier downloaden können.